Ab 1.12. tritt die Änderung des Telekommunikationsgesetzes in Kraft

Zum 1. Dezember 2021 tritt die Novelle des Telekommunikationsgesetzes in Kraft. Verbraucher haben dann das Recht Preise zu mindern. Zum Beispiel wenn die Internetgeschwindigkeit langsamer ist, als mit dem Anbieter vereinbart. 

Etwa die Hälfte der Haushalte mit Internetproblemen könnte aufgrund der Gesetzesnovelle den Anbieter in die Pflicht nehmen oder den Preis mindern.

Ergebnis der Umfrage des Magazins „Finanztip“

Denn nur rund 25 Prozent aller Internetznutzer bekommen zuhause die volle bestellte Leistung vom Internetanbieter. So surft ein Viertel nicht einmal mit der Hälfte der versprochenen Geschwindigkeit. Das bestätigen auch Erhebungen der Bundesnetzagentur.

Minderungsrecht bei zu langsamem Internet

Wenn Verbraucherinnen und Verbraucher nicht die vertraglich vereinbarte Leistung ihres Internetzugangsdienstes erhalten, können sie zukünftig das monatliche Entgelt gegenüber ihrem Anbieter mindern oder den Vertrag außerordentlich kündigen.

Voraussetzung ist eine erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der Geschwindigkeit zwischen der tatsächlichen und der vertraglich vereinbarten Leistung.

Wann konkret eine solche Abweichung im Festnetz vorliegt und zu einer Minderung oder einer außerordentlichen Kündigung berechtigt, legt die Bundesnetzagentur im Rahmen einer Allgemeinverfügung am 8. Dezember 2021 fest. Konkrete Vorgaben zum Nachweisverfahren stellt die Bundesnetzagentur zudem in einer Handreichung bereit.

Zeitgleich mit dem Wirksamwerden der Allgemeinverfügung am 13. Dezember 2021 stellt die Bundesnetzagentur eine überarbeitete Version der Breitbandmessung Desktop-App als Überwachungsmechanismus zur Verfügung. Mit der neuen App können Verbraucherinnen und Verbraucher ab diesem Zeitpunkt einen Minderungsanspruch oder ein außerordentliches Kündigungsrecht nach den neuen TKG-Regelungen gegenüber ihrem Anbieter nachweisen.

Für den Mobilfunk beabsichtigt die Bundesnetzagentur, im Jahr 2022 Vorgaben zur Konkretisierung einer Minderleistung zu machen und einen Überwachungsmechanismus zum Nachweis zur Verfügung zu stellen. Wir haben uns alle weiteren Änderungen angesehen und die wichtigsten Punkte hier zusammengefasst: 

Vertragslaufzeit & Verlängerung

Die Laufzeit für einen Telefon- oder Internetvertrag darf weiterhin maximal 24 Monate betragen. Wenn Verbraucher aber die Kündigungsfrist verpassen und der Vertrag sich automatisch verlängert, können man ihn jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen. Bevor sich ein Vertrag stillschweigend verlängert, muss der Anbieter rechtzeitig darauf hinweisen.

Vertragszusammenfassung 

Bevor ein Telefon- oder Internetvertrags abgeschlossen wird, muss der Anbieter den Verbrauchern eine klare und leicht verständliche Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen zur Verfügung stellen. Darunter fallen u. a. Leistungen, Preis, Laufzeit und die Kündigungsfrist. So können Kunden Angebote vergleichen und wissen, welche Leistungen ihr Vertrag beinhaltet. 

Telefonischer Vertragsabschluss

Verbraucherinnen und Verbraucher werden insbesondere bei Verträgen, die sie telefonisch abschließen, nun besser geschützt. Ein Vertrag wird erst wirksam, wenn Kunden im Nachgang an das Telefonat eine Vertragszusammenfassung erhalten und sie den Vertrag in Textform genehmigen. Eine einfache E-Mail reicht hierfür aus. 

Neue Rechte bei einer Störung 

Wenn der Telefon-, Internetanschluss oder Mobilfunkempfang gestört ist, haben Verbraucherinnen und Verbraucher einen gesetzlichen Anspruch, dass die Störung schnellstmöglich und kostenlos behoben wird. 

Kann der Anbieter die Störung nicht innerhalb eines Tages nach der Störungsmeldung beseitigen, muss er den Kunden spätestens am Folgetag informieren. Er muss angeben, welche Maßnahmen er eingeleitet hat und wann die Störung voraussichtlich behoben sein wird.

Verbraucherinnen und Verbraucher können ab dem Folgetag eine Ausfallentschädigung verlangen, wenn der Anbieter die Störung nicht innerhalb von zwei Kalendertagen beseitigen kann und keine Ausnahmegründe wie zum Beispiel höhere Gewalt vorliegen. Eine Ausfallentschädigung gilt auch dann, wenn der Anbieter einen vereinbarten Kundendienst- oder Installationstermin versäumt. 

Anbieterwechsel und Umzug

Wenn bei einem Anbieterwechsel, Umzug oder bei der Mitnahme einer Telefonnummer die Versorgung mit Telefon oder Internet für länger als einen Arbeitstag ausfällt, können Kunden ebenfalls eine Ausfallentschädigung verlangen, sofern die Kunden die Verzögerung nicht vereinbart oder zu verantworten haben. Auch hier besteht ein Anspruch darauf, wenn der Anbieter einen vereinbarten Kundendienst- oder Installationstermin versäumt hat.

Rufnummernmitnahme

Neu ist auch, wenn Kunden den Anbieter wechseln, können sie ab jetzt ihre Rufnummer kostenlos mitnehmen.

Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten

Kunden haben einen Anspruch auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten. Dies umfasst ein Mindestangebot an Telefonie und einen schnellen Internetzugangsdienst zur wirtschaftlichen und sozialen Teilhabe. Die konkreten Werte zur Datenrate werden in einer gesonderten Vorgabe festgelegt, die jährlich durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur überprüft wird. Aktuell werden diese konkreten Werte anhand von Studien erarbeitet. Die o.g. Vorgabe wird voraussichtlich ab Juni 2022 veröffentlicht.

Ausführliche Informationen, weitere Änderungen sowie die Höhe der Entschädigungszahlungen finden Sie auf unserem Verbraucherportal unter: www.bundesnetzagentur.de/kundenschutz-aktuell

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