Router Court confirms freedom for new and existing customers. (Photo: D-Link)
Router Court confirms freedom for new and existing customers. (Photo: D-Link)

Netzbetreiber in Deutschland dürfen ihren Kunden nicht vorschreiben, ausschließlich von ihnen bereitgestellte Endgeräte für den Breitbandanschluss zu nutzen. Das hat jetzt nochmal das Landgericht Essen in einem richtungweisenden Urteil festgestellt. Im heutigen Urteil (Az: ) gegen den Anbieter GELSEN-NET Kommunikationsgesellschaft mbH hatte die Verbraucherzentrale NRW geklagt.

Bisher konnten andere Router nur dann eingesetzt werden, wenn Anbieter dem Kunden die nötigen Zugangsdaten für Internet und Telefonie zur Verfügung stellten. Doch das verweigerten Netzbetreiber GELSEN-NET wiederholt. Auf Antrag der Verbraucherzentrale NRW untersagte das Landgericht Essen nun dem Anbieter per Urteil, die Herausgabe der erforderlichen Zugangsdaten an Bestandskunden zu verweigern. Der Gesetzgeber hatte Ende des letzten Jahres den „Routerzwang“ abgeschafft. Das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) sieht die Routerfreiheit ausdrücklich vor.

Bestandskunden
Seit dem 1. August 2016 dürfen Netzbetreiber den Anschluss an das öffentliche Telekommunikationsnetz nicht verweigern, wenn der Router bestimmte technische Anforderungen erfüllt. Sie müssen ihren Kunden die Zugangsdaten und Informationen mitteilen. Unklar war bislang jedoch, ob dies nur für Neuverträge gilt oder ob Verbraucher auch bei bestehenden Verträgen den Router frei wählen dürfen.

Geklärt wurde diese Frage nun am o.g. Beispiel des Bestandskunden. Weil ihm die Herausgabe der Zugangsdaten verweigert worden war, hatte die Verbraucherzentrale NRW gegen den Anbieter vor dem Landgericht Essen ein gerichtliches Eilverfahren eingeleitet. Dort teilten die Richter die Auffassung der Verbraucherzentrale NRW. Das Urteil: Routerfreiheit gilt auch für Bestandskunden.

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