Eltern haften nicht für Pay by Call Käufe ihrer Kinder.
Eltern haften nicht für Pay by Call Käufe ihrer Kinder.

Nach dem jüngsten Urteil des BGH bleibt es einer Mutter jetzt erspart, eine Rechnung von gut 1.250,- Euro zu begleichen. Wenn Kinder hinter dem Rücken ihrer Eltern über teure 0900er-Telefonnummern einkaufen, müssen diese nicht die Rechnung bezahlen urteilte das BGH in Karlsruhe (Az. III ZR 368/16) gestern. Solange die Zahlung vom Anschlussinhaber nicht autorisiert wurden, haftet grundsätzlich der Dienstleister.

Hinfällige Rechnung
Mit dem Urteil bleibt es der Mutter erspart, eine Rechnung von gut 1.250 Euro zu begleichen. Ihr minderjähriger 13-jähriger Sohn hatte ein an sich kostenloses Computerspiel gespielt und über eine 0900er-Telefonnummer virtuelle Extras zugekauft. Hierfür rief der Junge insgesamt 21 Mal die angegeben 0900er „Pay by Call“ Nummer des Anbieters an.

Begründung
In seiner Pressemitteilung legt der BGH dar, dass der Sohn der Beklagten weder von seiner Mutter bevollmächtigt worden war, noch hätten die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht vorgelegen. Daher sei § 45i, Absatz 4, Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes hier nicht anzuwenden.

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